3. In Ergänzung zu den mit Urteil vom 26. August 2024 getroffenen Erwägungen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr (vgl. WPR.2024.79, Erw. II/3.1; MI-act. 151 f.) ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2024 zwar angab, selbständig nach Marokko ausreisen zu wollen, sofern er finanzielle Rückkehrunterstützung erhalte (MI-act. 186 f.). Wie oben ausgeführt (Erw. II/2.3), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten und für eine marokkanische Staatsbürgerschaft bestehen momentan keinerlei Anhaltspunkte. Von einer -7-