Zudem ist das MIKA momentan (noch) nicht verpflichtet, auch Kontakt zu den marokkanischen Behörden aufzunehmen. Dies deshalb nicht, weil die Aussage des Gesuchsgegners, er sei marokkanischer Staatsbürger, verfüge über ein entsprechendes Reisedokument, und sei zur freiwilligen Ausreise dorthin bereit, im jetzigen Zeitpunkt als reine Schutzbehauptung zu werten ist. So konnte der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2024 weder Belege hierfür erbringen, noch wurden seinerseits Schritte zur Beschaffung von Identitätsdokumenten eingeleitet (MIact.