Die Anordnung einer Durchsetzungshaft sei zudem erst zulässig, wenn sich die Papierbeschaffung als erfolglos erwiesen habe. Gleichzeitig wird sinngemäss vorgebracht, die Anordnung einer Ausschaffungshaft sei ebenfalls unzulässig, da die Beschaffung eines marokkanischen Ersatzreisedokuments ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners unter Umständen mehrere Monate bzw. länger als die maximal zulässige Haftlänge dauern könne (act. 37). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht das MIKA der Ansicht ist, der Gesuchsgegner sei Marrokaner, sondern der Gesuchsgegner anlässlich der -6-