Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, das MIKA ginge inzwischen davon aus, der Gesuchsgegner sei marokkanischer Staatsbürger, weshalb das MIKA nun mit den marokkanischen Behörden in Kontakt zu treten habe. Es reiche nicht aus, dass das SEM zuletzt mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 die beim algerischen Konsulat hängige Identifikationsanfrage moniert habe. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft sei zudem erst zulässig, wenn sich die Papierbeschaffung als erfolglos erwiesen habe.