2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.79 vom 26. August 2024; MI-act. 147 ff.). Das MIKA ordnete am 11. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Infolge des durch den Gesuchsgegner verweigerten Transports zur auf den 13. November 2024 angesetzten Haftverhandlung teilte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, er wolle anstelle einer mündlichen Haftverhandlung schriftlich Stellung nehmen (act. 31). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.