Gleichentags überstellte das MIKA dem Verwaltungsgericht eine Aktennotiz, wonach der Gesuchsgegner keine Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr nach Algerien oder Marokko unterzeichnet habe. Es habe nicht erstellt werden können, ob eine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Heimatvertretung erfolgt sei (act. 34). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: