D. Mit Eingabe vom 13. November 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur angeordneten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 36): 1. Die mit Verfügung vom 6. November 2024 (richtig: 11. November 2024) angeordnete Ausschaffungshaft bzw. die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge