B. Am 11. November 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA gab der Gesuchsgegner unter anderem zu Protokoll, er sei marokkanischer Staatsbürger, verfüge über ein entsprechendes Reisepapier und sei bereit zur Ausreise nach Marokko, sofern er finanzielle Unterstützung erhalte (MIact. 185 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr, verlängert.