Mit Urteil vom 7. März 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner rechtskräftig wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Landesverweisung von zehn Jahren (MI-act. 67 ff., 84). Am 10. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung eines Ausreisegesprächs aus dem Strafvollzug zugeführt (MI-act. 93) und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 98).