Der Strafbefehl bezüglich der Verurteilung eines Verbrechens habe dem MIKA seit dem 17. Januar 2023 vorgelegen und der Gesuchsgegner habe bereits im September 2023 im Rahmen eines Ausreisegesprächs angegeben, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Damit seien dem MIKA beide Haftgründe mindestens acht Monate vor der migrationsrechtlichen Inhaftierung des Gesuchsgegners am 8. November 2024 bekannt gewesen und es seien seit diesem Zeitpunkt keine neuen Haftgründe dazu gekommen.