3.4. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht im Hinblick auf die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) geltend, das Vorgehen des MIKA sei widersprüchlich und verletze das Prinzip von Treu und Glauben. Der Strafbefehl bezüglich der Verurteilung eines Verbrechens habe dem MIKA seit dem 17. Januar 2023 vorgelegen und der Gesuchsgegner habe bereits im September 2023 im Rahmen eines Ausreisegesprächs angegeben, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen.