3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2022 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 89 ff.). Art. 139 Abs. 1 ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht, weshalb diese Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt ist und der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.