, 143 ff.). Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin ist gar als zusätzliches Indiz zu werten, dass der Vollzug der Wegweisung verweigert würde, zumal der Gesuchsgegner klar angibt, er wolle sein künftiges Leben in der Schweiz verbringen (Protokoll S. 4, act. 29). 3.1.3. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. 3.2.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach ein Haftgrund gegeben -9- ist, wenn eine ausländische Person ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.