Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde.