3.1.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 26 f.). Nachdem sich der Gesuchsgegner konstant weigerte die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 38 ff., 103 ff., MI-act. 143 ff., Protokoll S. 3, act. 28), liegen klare Anzeichen dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.