2.3.2. Darüber hinaus macht der Vertreter des Gesuchsgegners geltend, es bestehe aufgrund der derzeitigen Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch des Gesuchsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vollzug der Wegweisung werde daher in naher Zukunft rechtlich verunmöglicht. Der Vertreter -6- des Gesuchsgegners verweist hierzu auf BGE 122 II 148, Erw. 3 (Protokoll, S. 5, act. 30).