Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner am 8. November 2024 zu Protokoll, dass hinsichtlich der Heirat weder beim Zivilstandsamt noch beim MIKA entsprechende Gesuche eingereicht worden seien.