2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 2.3.1. Der Vertreter des Gesuchsgegners führt an, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, da der Gesuchsgegner aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Lebenspartnerin in naher Zukunft ein Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten werde (Protokoll, S. 5, act. 30).