2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Das SEM trat mit Verfügung vom 25. Mai 2022 auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum weg (MI-act. 15 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Juni 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 26 f.). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.