Der Gesuchsgegner verstiess zwischen dem 3. August 2022 und dem 8. November 2022 mehrfach gegen die verfügte Eingrenzung (MIact. 63 ff., 70 ff., 79 ff.) und wurde am 13. Dezember 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt (MI-act. 89 ff.).