Am 27. Juni 2022 führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch durch, in welchem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erklärte, er sei nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 38 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine bis auf Weiteres geltende Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 44). Das SEM reichte am 1. Juli 2022 bei den algerischen Behörden eine identifikationsanfrage ein und nannte auch den Aliasnamen des Gesuchsgegners (MI-act. 60 ff.).