Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, da dieser ausschliesslich wirtschaftliche Fluchtgründe geltend gemacht hatte (MI-act. 15 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 2. Juni 2022 in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner die Schweiz ab diesem Datum hätte verlassen müssen (MIact. 26). Aus der Rechtskraftbescheinigung geht hervor, dass der Gesuchsgegner neu zusätzlich unter dem Alias A._____, geb. tt.mm.jjjj, geführt wird.