Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.107 / Bu / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Camill Droll, Rechtsanwalt, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4601 Olten Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 2. Dezember 2021 in die Schweiz ein und reichte gleichentags unter dem Namen B._____ ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, da dieser ausschliesslich wirt- schaftliche Fluchtgründe geltend gemacht hatte (MI-act. 15 ff.). Der Nicht- eintretensentscheid erwuchs am 2. Juni 2022 in Rechtskraft, womit der Ge- suchsgegner die Schweiz ab diesem Datum hätte verlassen müssen (MI- act. 26). Aus der Rechtskraftbescheinigung geht hervor, dass der Gesuchs- gegner neu zusätzlich unter dem Alias A._____, geb. tt.mm.jjjj, geführt wird. Am 27. Juni 2022 führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aar- gau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch durch, in wel- chem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erklärte, er sei nicht be- reit, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 38 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine bis auf Weiteres geltende Eingrenzung des Gesuchsgeg- ners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 44). Das SEM reichte am 1. Juli 2022 bei den algerischen Behörden eine iden- tifikationsanfrage ein und nannte auch den Aliasnamen des Gesuchsgeg- ners (MI-act. 60 ff.). Der Gesuchsgegner verstiess zwischen dem 3. August 2022 und dem 8. November 2022 mehrfach gegen die verfügte Eingrenzung (MI- act. 63 ff., 70 ff., 79 ff.) und wurde am 13. Dezember 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Missachtung der Eingrenzung ge- mäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wo- chen verurteilt (MI-act. 89 ff.). Am 22. September 2023 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner ein wei- teres Ausreisegespräch durch. Der Gesuchsgegner gab erneut an, er sei nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, da seine Lebenspartnerin (Schweizerisch-Schwedische Dop- pelbürgerin) ein Kind erwarte, dessen Vater er sei (MI-act. 103 ff.). Gemäss einer Mitteilung des SEM vom 23. August 2024 hatten die algeri- schen Behörden die Identität des Gesuchsgegner als A._____, algerischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj, bestätigt (MI-act. 127 f.). -3- Der Gesuchsgegner wurde am 8. November 2024 in Q._____ von der Kan- tonspolizei Aargau im Auftrag des MIKA festgenommen und dem MIKA zu- geführt (MI-act. 133 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 8. November 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 143 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 8. November 2024, 10.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 7. Februar 2025, 10.00 Uhr ange- ordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 29): 1. Der Gesuchsgegner sei per sofort aus der Ausschaffungshaft zu entlas- sen. 2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Der Rechtsanwalt Camill Droll, substituiert durch den Rechtsanwalt Joël Dietler, sei im Endentscheid als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Ge- suchsgegners einzusetzen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 8. November 2024, 10.11 Uhr angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Novem- ber 2024, 11.30 Uhr, das Urteil wurde um 12.30 Uhr eröffnet. Die richterli- che Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Das SEM trat mit Verfügung vom 25. Mai 2022 auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum weg (MI-act. 15 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Juni 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 26 f.). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsent- scheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. 2.3.1. Der Vertreter des Gesuchsgegners führt an, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, da der Gesuchsgegner aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Lebenspartnerin in naher Zukunft ein Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten werde (Protokoll, S. 5, act. 30). Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorlie- gen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner am 8. November 2024 zu Pro- tokoll, dass hinsichtlich der Heirat weder beim Zivilstandsamt noch beim MIKA entsprechende Gesuche eingereicht worden seien. Im Verlauf der heutigen Befragung äusserte sich der Vertreter des Gesuchsgegners da- hingehend, dass entsprechende Gesuche eingereicht würden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei der Fall, sobald die Lebenspartne- rin des Gesuchsgegners eine neue Arbeitsstelle antrete, welche in Aussicht stünde (Protokoll S. 6, act. 31). Da der Gesuchsgegner eigenen Aussagen zu folge derzeit über keine Iden- titätsdokumente verfügt (MI-act. 147), die notwendigen Papiere zur Ehe- schliessung damit nicht vorliegen, folglich kein Heiratstermin feststeht und beim zuständigen Zivilstandsamt noch nicht einmal das Ehevorbereitungs- verfahren eingeleitet wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur be- haupteten bevorstehenden Eheschliessung. 2.3.2. Darüber hinaus macht der Vertreter des Gesuchsgegners geltend, es be- stehe aufgrund der derzeitigen Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch des Gesuchsgeg- ners auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vollzug der Wegwei- sung werde daher in naher Zukunft rechtlich verunmöglicht. Der Vertreter -6- des Gesuchsgegners verweist hierzu auf BGE 122 II 148, Erw. 3 (Proto- koll, S. 5, act. 30). Der Vertreter des Gesuchsgegners übersieht, dass in jenem Fall aufgrund der erstellten Vaterschaft zu einer Schweizer Tochter eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung vorlag, welche weitere Abklärungen erforder- lich machten und welche dazu führten, dass mit einer Ausschaffung innert der damals noch kürzeren Frist von neun Monaten nicht gerechnet werden konnte, weshalb die Haft als unverhältnismässig taxiert wurde. Dies ist hier nicht der Fall, da die Vaterschaft des Gesuchsgegners zum noch ungebo- renen Kind nicht erstellt ist. 2.3.3. Weitergehend macht der Vertreter des Gesuchsgegners geltend, der Ge- suchsgegner werde sich sowohl weigern, einen unbegleiteten Flug (DEPU- Flug), als auch einen begleiteten Flug (DEPA-Flug) anzutreten. Folglich sei eine Ausschaffung nicht möglich und der Gesuchsgegner könne nur mittels eines Sonderflugs ausgeschafft werden (Protokoll, S. 3, act. 28). Der Ver- treter des Gesuchsgegners stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es ungewiss sei, ob und wann wieder Sonderflüge nach Algerien durchgeführt werden könnten. Es fehle folglich zurzeit an der erforderlichen Perspektive zur Durchführung einer zeitnahen Ausreise (Protokoll, S. 5, act. 30). Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoreti- sche Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähig- keit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumin- dest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aus- sicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu been- den (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Die Androhung der Verweigerung eines Linienfluges genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaf- fungshaft zu entlassen. In einem Rechtsstaat kann nicht von der Rechts- durchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorlie- gend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPU-Flug oder ein DEPA- Flug geplant. Danach besteht, entgegen der Ansicht des Vertreters des Ge- suchsgegners, durchaus die Möglichkeit einer Rückführung mittels eines Sonderfluges. So finden Sonderflüge nach Algerien bekanntermassen wie- der statt (Gemäss SEM verliessen 2023 mehr weggewiesene Personen die -7- Schweiz als im Vorjahr; online abrufbar unter: https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-100012.html, zuletzt be- sucht am 14. November 2024). Dass aktuell sämtliche Vollzugsmöglichkei- ten nach Algerien bestehen, wurde an der heutigen Verhandlung entspre- chend auch durch die Vertreterin des Gesuchstellers bestätigt (Protokoll, S. 4, act. 29). Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung auszugehen. 2.3.4. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 3. 3.1. 3.1.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., -8- Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integ- rationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.1.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsent- scheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 26 f.). Nachdem sich der Gesuchsgegner konstant weigerte die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 38 ff., 103 ff., MI-act. 143 ff., Protokoll S. 3, act. 28), liegen klare Anzeichen dafür vor, dass sich der Ge- suchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner im Jahr 2021 unter falscher Identität in die Schweiz eingereist (MI-act. 1 ff.). Wer eine falsche Identität oder ei- nen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selb- ständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2; BGE 122 II 49, Erw. 2a). Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Daran vermögen auch die Äusserungen des Vertreters des Gesuchsgeg- ners nichts zu ändern, dass sich die Kooperationsbereitschaft des Ge- suchsgegners mit Beginn der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin im No- vember 2023 massgeblich erhöht habe (Protokoll S. 4, act. 29). Eine er- höhte Kooperationsbereitschaft im Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ist klarerweise zu verneinen, so hat der Gesuchsgegner doch mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er werde eine Ausreise nach Algerien verweigern (MI-act. 38 ff., 103 ff., 143 ff.). Die Beziehung zu sei- ner Lebenspartnerin ist gar als zusätzliches Indiz zu werten, dass der Voll- zug der Wegweisung verweigert würde, zumal der Gesuchsgegner klar an- gibt, er wolle sein künftiges Leben in der Schweiz verbringen (Protokoll S. 4, act. 29). 3.1.3. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. 3.2.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach ein Haftgrund gegeben -9- ist, wenn eine ausländische Person ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. 3.2.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 ordnete das MIKA eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das aargauische Kantonsgebiet an (MI-act. 44 ff.). Der Gesuchsgegner hat mehrfach gegen diese Anordnung verstossen (MI- act. 63 ff., 70 ff., 79 ff.) und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Dezember 2022 wegen mehrfacher Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG rechtskräftig verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. 3.3. 3.3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung des Weiteren auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund ge- geben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens ver- urteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2022 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 89 ff.). Art. 139 Abs. 1 ist mit einer Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht, weshalb diese Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt ist und der Haftgrund ge- mäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. 3.4. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht im Hinblick auf die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) geltend, das Vorgehen des MIKA sei widersprüchlich und verletze das Prinzip von Treu und Glauben. Der Strafbefehl bezüglich der Verurteilung eines Verbrechens habe dem MIKA seit dem 17. Januar 2023 vorgelegen und der Gesuchsgegner habe bereits im September 2023 im Rahmen eines Ausreisegesprächs angegeben, nicht nach Algerien zu- rückkehren zu wollen. Damit seien dem MIKA beide Haftgründe mindes- tens acht Monate vor der migrationsrechtlichen Inhaftierung des Gesuchs- gegners am 8. November 2024 bekannt gewesen und es seien seit diesem Zeitpunkt keine neuen Haftgründe dazu gekommen. Diese Argumentation greift ins Leere. Gemäss den vorliegenden Akten war dem MIKA erst seit dem 23. August 2024 bekannt, dass der Gesuchsgeg- ner durch die algerischen Behörden identifiziert worden ist (MI-act. 127 f.). - 10 - Wie die Vertreterin des Gesuchstellers im Rahmen der heutigen Verhand- lung zutreffend zu Protokoll gegeben hat, bestand erst zu diesem Zeitpunkt eine realistische Perspektive die Wegweisung des Gesuchsgegners zu vollziehen (Protokoll S. 5, act. 30). In der Haftanordnung vom 8. November 2024 bzw. im Auftrag zur Festnahme des MIKA vom 17. September 2024 ist damit keine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben zu erkennen. 3.5. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr), Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Rayonauflage) so- wie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurtei- lung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 28). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftan- ordnung sprechen würden. Daran ändert auch die Beziehung des Ge- suchsgegners zu seiner Lebenspartnerin oder die behauptete bevorste- hende Vaterschaft nichts. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersicht- lich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lies- sen. - 11 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben und der diesbe- zügliche Antrag des Vertreters des Gesuchsgegners erübrigt sich. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Prä- senzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstan- den ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsge- richt spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzu- reichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. November 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 7. Februar 2025, 10.00 Uhr, bestätigt. - 12 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Camill Droll, Rechtsanwalt, Olten bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 11. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hufschmid