3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 10. Oktober 2019 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MIact. 297 ff.). Er äusserte sich wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Äthiopien zu verlassen (MI-act. 57, 79, 93, 100, 124). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Des Weiteren hielt sich der Gesuchsgegner vom 2. Januar 2019 bis am 10. Oktober 2019 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und galt als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 40).