Das SEM hatte diese damals umfassend beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen unglaubhaft und widersprüchlich seien. Die Vorbringungen des Gesuchsgegners hielten im Resultat weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand (MI-act. 29). Zudem kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung praktisch durchführbar sei (MI- -6-