Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners nach Äthiopien sei aufgrund der menschenrechtlichen Situation in Äthiopien unzulässig. Der Gesuchsgegner sei im Falle einer Rückschaffung gestützt auf "seine glaubwürdigen Aussagen" an Leib und Leben bedroht (act. 31). Die Ausführungen des Gesuchsgegners sind dieselben, die er bereits im Rahmen des Asylverfahrens vorgebracht hatte. Das SEM hatte diese damals umfassend beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen unglaubhaft und widersprüchlich seien.