Mit Entscheid vom 20. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 27. Dezember 2018 in Rechtskraft (MIact. 35). Da der Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 10. Oktober 2019 eine neue Wegweisung (MIact. 60 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.