2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. November 2024, 9.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 8. November 2024, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -5- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).