B. Dem Gesuchsgegner wurde am 8. November 2024 durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 153 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 7. November 2024, 09.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. Februar 2025, 09.30 Uhr, angeordnet.