Am 16. April 2021 verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 82 ff.). Auch im Rahmen des dabei zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 79). In der Folge erschien der Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 und erneut am 19. Oktober 2023 auf Vorladung zu Ausreisegesprächen beim MIKA und -3- erklärte sich wiederholt nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MIact. 93, 100).