Nachdem der Gesuchsgegner ab dem 2. Januar 2019 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 40), wurde er am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt, nachdem zuvor ein erster Überstellungsversuch am 24. Juli 2019 aus unbekannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte (MI-act. 47, 55). Am 10. Oktober 2019 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die sofortige Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 60 ff.). Im Rahmen des zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht bereit, freiwillig nach Äthiopien zurückzukehren (MI-act. 57).