Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.106 / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Äthiopien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 21. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am 22. August 2015 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 9 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch mit Entscheid vom 20. November 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 15. Januar 2019 gesetzt (MI-act. 31). Am 27. Dezember 2018 ist der Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, womit der Gesuchsgegner die Schweiz definitiv bis am 15. Januar 2019 zu verlassen hatte (MI-act. 31, 35). Nachdem der Gesuchsgegner ab dem 2. Januar 2019 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 40), wurde er am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt, nachdem zuvor ein erster Überstellungsversuch am 24. Juli 2019 aus unbekannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte (MI-act. 47, 55). Am 10. Oktober 2019 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die sofortige Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 60 ff.). Im Rahmen des zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht bereit, freiwillig nach Äthiopien zurückzukehren (MI-act. 57). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. August 2020 wurde der Gesuchsgegner wegen Hausfriedensbruch zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 74 ff.). Der Gesuchsgegner hatte sich am 28. Januar 2020 trotz Hausverbot in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in Q._____ aufgehalten (MI-act. 74). Am 16. April 2021 verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgeg- ners auf das Gebiet des Kantons Aargau bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 82 ff.). Auch im Rahmen des dabei zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 79). In der Folge erschien der Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 und erneut am 19. Oktober 2023 auf Vorladung zu Ausreisegesprächen beim MIKA und -3- erklärte sich wiederholt nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI- act. 93, 100). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. März 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 105 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner zu einer zentralen Befragung durch einen Vertreter der äthiopischen Botschaft am 11. September 2024 vorgeladen wurde (MI-act. 110), konnte er am 4. Oktober 2024 als äthiopischer Staats- angehöriger identifiziert werden (MI-act. 116). In der Folge wurden für den Gesuchsgegner Ersatzreisedokumente, gültig bis 14. März 2025, ausge- stellt (MI-act. 128). Am 23. Oktober 2024 erschien der Gesuchsgegner erneut auf Vorladung zu einem Ausreisegespräch beim MIKA. Im Rahmen des Gesprächs wurde der Gesuchsgegner darüber informiert, dass seine Identität von den äthio- pischen Behörden bestätigt wurde und eine Rückkreise in sein Heimatland nun technisch möglich sei. Der Gesuchsgegner erklärte sich weiterhin nicht bereit, die Rückkehr freiwillig anzutreten (MI-act. 124 f.). Im Auftrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner am 7. November 2024, 9.30 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 147 ff.). Gleichentags gab das MIKA eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner in Auftrag (MI-act. 139 f.). B. Dem Gesuchsgegner wurde am 8. November 2024 durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 153 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 7. November 2024, 09.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. Februar 2025, 09.30 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -4- C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 35). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 35): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 8. November 2024 sei aufzu- heben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. November 2024, 9.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 8. Novem- ber 2024, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.55 Uhr eröffnet. Die richter- liche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -5- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 20. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 27. Dezember 2018 in Rechtskraft (MI- act. 35). Da der Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgeg- ners nach Deutschland konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 10. Oktober 2019 eine neue Wegweisung (MI- act. 60 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners nach Äthiopien sei aufgrund der menschenrechtli- chen Situation in Äthiopien unzulässig. Der Gesuchsgegner sei im Falle einer Rückschaffung gestützt auf "seine glaubwürdigen Aussagen" an Leib und Leben bedroht (act. 31). Die Ausführungen des Gesuchsgegners sind dieselben, die er bereits im Rahmen des Asylverfahrens vorgebracht hatte. Das SEM hatte diese damals umfassend beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen unglaubhaft und widersprüchlich seien. Die Vorbringungen des Gesuchsgegners hielten im Resultat weder den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG stand (MI-act. 29). Zudem kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung praktisch durchführbar sei (MI- -6- act. 30). Es ist nicht ersichtlich, dass sich seit dem negativen Asylentscheid etwas geändert hätte, was in dieser Hinsicht zu einem anderen Schluss führen müsste. So ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach dem Gesuchsgegner im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Das Non-Refoulement Gebot steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ausserdem zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 12.2). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND / PETER BOLZLI / CONSTANTIN HRUSCHKA / FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- -7- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI / DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 10. Oktober 2019 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 297 ff.). Er äusserte sich wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Äthiopien zu verlassen (MI-act. 57, 79, 93, 100, 124). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Des Weiteren hielt sich der Gesuchsgegner vom 2. Januar 2019 bis am 10. Oktober 2019 nicht mehr in der ihm zuge- wiesenen Unterkunft auf und galt als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 40). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgericht- licher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Unter- tauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Hinzukommt, dass der Gesuchsgegner in den letzten Jahren wiederholt aufgefordert wurde, Reisepapiere zu beschaffen und bei der Bestätigung seiner Identität mitzu- wirken (MI-act. 79, 95, 101, 103). Obwohl er während des Ausreisege- sprächs vom 10. Juni 2022 angab, eine Geburtsurkunde besorgen zu können (MI-act. 95), hat er diese auch nach erneuter Aufforderung durch das MIKA im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 19. Oktober 2023 (MI- act. 102) nie eingereicht. Auch sonst hat er nichts unternommen, um Dokumente vorzulegen oder in anderer Weise bei der Beschaffung von Ausweispapieren mitzuwirken (MI-act. 79, 95, 102). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, was ein weiteres Anzeichen dafür ist, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die -8- beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftan- ordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersicht- lich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lies- sen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rah- men der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. No- vember 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem -9- Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. November 2024 per 7. November 2024 angeordnete Ausschaf- fungshaft wird bis zum 6. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut in Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 10 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 8. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Manz