Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde unmittelbar vor Anordnung der Ausschaffungshaft abgeklärt und bestätigt (MI-act. 81 f., 83). Im Übrigen macht der Gesuchsgegner auch nichts -7- anderes geltend. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.