3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund des Wegweisungsentscheids des SEM verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 28 ff.). Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, sondern reiste kurz nach Eröffnung des negativen Asylentscheids nach Deutschland aus und galt seither in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 45). Die Aussage des im Asylverfahren amtlich vertretenen Gesuchsgegners, er hätte nicht gewusst, dass er den gesamten Schengen-Raum verlassen müsse (Protokoll S. 3, act. 26), erscheint nicht glaubhaft.