Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 15. Juli 2024 in Rechtskraft (MI-act. 38). Da der Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 7. November 2024 eine neue Wegweisung (MI-act. 74 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.