B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 62 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner eine neue Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum eröffnet (MI-act. 74 ff.). Des Weiteren wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 7. November 2024, 08.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. Februar 2024, 12.00 Uhr angeordnet. -3-