Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 28. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 46 ff.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch mit Entscheid vom 10. Juni 2024 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MIact. 28 ff.). Der Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung ist am 15. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen, womit der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 16. Juli 2024 zu verlassen hatte (MIact. 38).