Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, eine Meldepflicht sei als mildere Massnahme ausreichend, um ein Untertauchen des Gesuchgegners zu verhindern, zumal der Gesuchsgegner aufgrund des Schweizer Wohnorts seiner Kinder kein Motiv habe, unterzutauchen (act. 39). Da die Untertauchensgefahr vorliegend erstellt ist (vgl. Erw. II/3.3.3) sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung keine milderen Massnahmen ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.