6.2. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, an. Der Gesuchsgegner befand sich vom 8. Oktober 2024, bis zum 29. Oktober 2024 in Vorbereitungshaft und seither in Ausschaffungshaft. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. - 11 - 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.