Auch in jüngster Zeit ist der Gesuchsgegner durch Nichteinhaltung der Hausordnung im Justizvollzug weiter disziplinarrechtlich aufgefallen (MI-act. 896). Darüber hinaus äusserte sich der Gesuchsgegner während seiner Haft dahingehend, dass er seine Kinder nicht in einem Land voller "Ungläubigen" und mit einem "Drecksstück" einer Mutter aufwachsen lassen wolle und implizierte mehrfach, im Falle seiner Entlassung aus der Haft seine Kinder von der Kindsmutter entfernen zu wollen (MI-act. 879), weshalb das Bezirksgericht Q._____ am 10. Oktober 2024 eine superprovisorische Verfügung zum Schutze der Kinder erliess (MI-act. 878). - 10 -