Der Gesuchsgegner äusserte sich zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung vom 31. Oktober 2024 dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Russland zu verlassen (Protokoll, S. 4, act. 31). Da der Abweisungsentscheid des Mehrfachasylgesuchs vom 3. Oktober 2024 heute noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Gesuchsgegner im jetzigen Zeitpunkt weder zur Ausreise noch zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die Verweigerung einer Ausreise nach Russland kann dem Gesuchsgegner daher nicht im Sinne einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG angelastet werden.