Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 52 ff.). Auch nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 1 StGB war das Delikt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht, weshalb auch diese Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt und auch diesbezüglich der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. 3.1.3. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit.