Abs. 1 StGB verurteilt, wobei das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Protokoll S. 3, act. 30). Da beide Delikte jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.