d und in Art. 78 Abs. 1 AIG im Hinblick auf die Anordnung einer Durchsetzungshaft findet, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, für die Anordnung einer Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft eine rechtskräftige Verurteilung zu einem Verbrechen zu fordern. 3.1.2. Das Obergericht Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 14. Februar 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und wegen Diebstahls gemäss Art. 139 -8-