BEELER, Die Rechtsprechung des Schwyzerischen Zwangsmassnahmengerichts zum ausländerrechtlichen Haftverfahren, in: EGV-SZ 2015, S. 269). Dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen muss, wird jedoch, soweit ersichtlich, durch die Lehre nicht begründet und geht auch aus dem Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG nicht hervor. Nachdem sich ein expliziter Verweis auf die Notwendigkeit eines rechtskräftigen Urteils im gleichen Artikel in lit. d und in Art.