3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 75 AIG kann eine Person nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzuges in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Haft befindet. Mit diesem Haftgrund soll ein nahtloser Übergang zwischen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sichergestellt werden. Der Gesuchsgegner befand sich vom 8. Oktober 2024, 07:00 Uhr (MIact. 864), in ausländerrechtlicher Administrativhaft gestützt auf Art. 75 AIG und wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 per 29. Oktober 2024, 12.00 Uhr in Ausschaffungshaft genommen (MI-act. 941). Der vorgenannte Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 75 AIG ist demnach erfüllt.