Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 festgestellt wurde, scheint der künftige Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf die Papierbeschaffung und die Zusammenarbeit mit den russischen Behörden realistisch (MI-act. 903 ff.). Zudem hat die Vertreterin des Gesuchstellers im Rahmen der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass zurzeit sämtliche Vollzugsstufen offenstehen (Protokoll S. 7, act. 34). Es sind demnach keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -7-