Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. Februar 2024 für eine Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 802). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM zudem das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 919). Damit liegt sowohl eine rechtsgenügliche Landesverweisung als auch ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.