Die Haftüberprüfungsfrist beginnt grundsätzlich mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). Befindet sich die inhaftierte Person in Vorbereitungshaft, beginnt die Frist zur Überprüfung der Ausschaffungshaft im Zeitpunkt, in dem das MIKA Kenntnis vom Abschluss des Wegweisungsverfahrens hat, d.h. wenn der Wegweisungsentscheid beim MIKA eingeht, da die Voraussetzung für eine Vorbereitungshaft spätestens in diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2013.185 vom 25. November 2013, Erw. I/1.2; BGE 121 II 105, E. 2a).