Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7 f., act. 34 f.): 1. Die mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. -5- 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: